Die Baustellenverordnung enthält hierzu einen eigenen Katalog. Beispiele betreffen bestimmte Absturz-, Verschüttungs- oder Gefahrstoffrisiken und weitere besonders gefährliche Tätigkeiten. Ob eine Arbeit darunter fällt, muss anhand der konkreten Voraussetzungen geprüft werden und nicht nur nach allgemeinem Sprachgefühl.